Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine Juni 2024

10.06. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.06.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Mai 2024; ** für das II. Quartal 2024]

Steuertermine Juli 2024

10.07. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.07.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für Juni 2024; bei vierteljührlicher Abführung für das II. Quartal 2024]

Taxi- und Mietwagenbranche: Welche Mindestaufzeichnungen das Finanzamt fordert

Wer ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen betreibt, muss umfassende Aufzeichnungspflichten erfüllen, damit seine Bücher und sonstigen Unterlagen als steuerlich ordnungsgemäß anerkannt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese Pflichten nun in einem neuen Schreiben zusammengestellt. Danach gilt:

Wer ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen betreibt, muss umfassende Aufzeichnungspflichten erfüllen, damit seine Bücher und sonstigen Unterlagen als steuerlich ordnungsgemäß anerkannt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese Pflichten nun in einem neuen Schreiben zusammengestellt. Danach gilt:

Bei Taxametern und Wegstreckenzählern handelt es sich um elektronische Aufzeichnungssysteme. Die hiermit getätigten Aufzeichnungen unterliegen der Einzelaufzeichnungspflicht. Diese Pflicht gilt darüber hinaus auch für alle Geschäftsvorfälle, die nicht mit dem Taxameter oder Wegstreckenzähler aufgezeichnet werden (z.B. Rechnungsfahrten, Krankenfahrten etc.). Die Aufzeichnungen durch Taxameter und Wegstreckenzähler müssen zudem in elektronischer Form erfolgen. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder einer Nachschau müssen dem Prüfer diese Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden.

Damit Taxiunternehmen ihre steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllen, müssen sie mindestens die folgenden branchenüblichen Daten aufzeichnen:

Allgemeine Daten je Schicht bzw. Abrechnungstag:

  • eindeutige Fahrerkennung
  • Taxikennung (Ordnungsnummer des Fahrzeugs)
  • Zählwerksdaten zu Beginn und Ende einer Schicht
  • Schichtdauer (Datum und Uhrzeit zu Schichtbeginn und Schichtende), soweit das Taxi von einem Arbeitnehmer gefahren wird
  • Summe der Gesamteinnahmen nach Zahlungsarten

Einzeldaten je Geschäftsvorfall:

  • Fahrtbeginn und Fahrtende (Datum und Uhrzeit)
  • Fahrttyp (Tariffahrt oder sonstige Fahrt)
  • zurückgelegte Strecke (nur bei Fahrttyp "Tariffahrt")
  • Fahrpreis
  • Zuschlag
  • in Rechnung gestellte Gesamtsumme
  • Umsatzsteuersatz
  • Zahlungsart (bar oder unbar)
  • gezahlte Trinkgelder (sofern steuerlich relevant)

Für Mietwagenunternehmen gelten ähnliche Mindestaufzeichnungspflichten. Das BMF äußert sich in seinem Schreiben zudem zum Einsatz von EU-Taxametern, verschiedenen Arten von Wegstreckenzählern sowie zur umsatzsteuerlichen Aufbewahrungspflicht für Rechnungsdurchschriften.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 06/2024)

Energiepreispauschale: Einmalzahlung kann nur gegenüber dem Finanzamt eingeklagt werden

Als Kompensation für die hohen Energiekosten wurde in Deutschland ab September 2022 die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) von 300 EUR an die Bürger ausgezahlt. Von der Einmalzahlung profitierten Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionäre und Rentner.

Als Kompensation für die hohen Energiekosten wurde in Deutschland ab September 2022 die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) von 300 EUR an die Bürger ausgezahlt. Von der Einmalzahlung profitierten Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionäre und Rentner.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Arbeitnehmer die Pauschale nicht bei ihrem Arbeitgeber einklagen können, sofern dieser sie nicht ausgezahlt hat. Stattdessen muss die Pauschale dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 beim Finanzamt eingefordert werden. Weigert sich das Amt, die Pauschale per Einkommensteuerbescheid festzusetzen und auszuzahlen, kann der Arbeitnehmer dagegen vor dem Finanzgericht klagen. Mit dieser Entscheidung scheiterte die Klage eines Arbeitnehmers, der die Energiepreispauschale direkt bei seinem Arbeitgeber einklagen wollte.

Hinweis: Wer die Energiepreispauschale erhält, muss sie nach derzeitigem Stand versteuern: Arbeitnehmer und Pensionäre als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Selbständige und Rentner als sonstige Einkünfte.

In der Fachwelt bestehen allerdings Zweifel, ob die Besteuerung der EPP rechtmäßig ist. Beim Finanzgericht Münster ist aktuell eine Klage zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung der EPP anhängig (14 K 1425/23 E). Das Verfahren betrifft die EPP I, die an Erwerbstätige ausgezahlt wurde. Die Besteuerung der EPP II, die an Rentner und Versorgungsempfänger ausgezahlt wurde, wird mittlerweile vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern überprüft (3 K 231/23).

Sofern möglich, sollten Steuerbescheide, in denen die EPP besteuert wird, verfahrensrechtlich offengehalten werden. Dies kann über einen Einspruch erfolgen, mit dem beim Finanzamt das Ruhen des Verfahrens beantragt wird. Zwar besteht ein Anspruch auf Ruhendstellung erst, wenn ein Verfahren vor dem BFH oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist, aufgrund der Breitenwirkung der genannten finanzgerichtlichen Verfahren können die Finanzämter aber gehalten sein, entsprechende Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend zu stellen, so dass Einspruchsführer gleichermaßen von einer späteren, für sie günstigen Rechtsprechung profitieren können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Aufsichtsratsmitglied: Keine Umsatzsteuerpflicht trotz teilweise sitzungsabhängiger Vergütung

Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das eine Sitzungsvergütung erhält, kein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Im Urteilsfall ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender verschiedener Gesellschaften in den Jahren 2015 bis 2020. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit eine Sitzungsvergütung, die er entsprechend der damals geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung der Umsatzsteuer unterwarf. Später beantragte er mit Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur fehlenden Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten eine Änderung der verfahrensrechtlich noch offenen Umsatzsteuerbescheide, was das Finanzamt ablehnte.

Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das eine Sitzungsvergütung erhält, kein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Im Urteilsfall ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender verschiedener Gesellschaften in den Jahren 2015 bis 2020. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit eine Sitzungsvergütung, die er entsprechend der damals geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung der Umsatzsteuer unterwarf. Später beantragte er mit Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur fehlenden Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten eine Änderung der verfahrensrechtlich noch offenen Umsatzsteuerbescheide, was das Finanzamt ablehnte.

Laut FG ist der Aufsichtsrat jedoch nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen. Hierfür spreche, dass er in seiner Funktion als Organ der AG nicht in eigenem Namen und eigener Verantwortung tätig gewesen sei. Zudem habe er im Hinblick auf seine Vergütung kein wirtschaftliches Risiko getragen, da es sich bei den vereinbarten Sitzungsgeldern nicht um eine variable Vergütung gehandelt habe. Insbesondere habe er keine Möglichkeit gehabt, auf die Höhe der Sitzungsvergütung - etwa durch eine häufigere Einberufung von Sitzungen - Einfluss zu nehmen, da die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben eine zurückhaltende Sitzungspraxis vorsähen.

Hinweis: Interessant ist, dass das FG entgegen der Verwaltungsauffassung und der BFH-Rechtsprechung mangels Gefährdung des Steueraufkommens eine rückwirkende Korrektur der Umsatzsteuer ohne Rechnungsberichtigung und ohne Rückzahlung der Steuer an den Leistungsempfänger für möglich hält. Die Revision des FG-Urteils ist beim BFH anhängig.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Anpassung zum 01.07.2024: Renten steigen bundesweit einheitlich um 4,57 %

Gute Nachrichten für Ruheständler: Die Renten in den alten und neuen Bundesländern steigen zum 01.07.2024 um 4,57 % an. Die Rentenanpassung liegt damit im dritten Jahr in Folge oberhalb von 4 % - und damit deutlich über der Inflationsrate. Für eine Standardrente (durchschnittlicher Verdienst und 45 Beitragsjahre) bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 77,40 EUR im Monat.

Gute Nachrichten für Ruheständler: Die Renten in den alten und neuen Bundesländern steigen zum 01.07.2024 um 4,57 % an. Die Rentenanpassung liegt damit im dritten Jahr in Folge oberhalb von 4 % - und damit deutlich über der Inflationsrate. Für eine Standardrente (durchschnittlicher Verdienst und 45 Beitragsjahre) bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 77,40 EUR im Monat.

Hinweis: Nachdem im Jahr 2023 der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist darauf hin, dass die Anhebung durch den starken Arbeitsmarkt und gute Lohnabschlüsse möglich wurde. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 4,72 %. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Neben der Lohnentwicklung wird bei der Anpassung der Renten auch die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern berücksichtigt (sog. Nachhaltigkeitsfaktor).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Immobilienverkauf: Gewerbesteuerkürzung bei Veräußerung einer Teilfläche?

Kennen Sie den Begriff der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung? Hierbei dürfen Grundstücks- und Wohnungsunternehmen auf Antrag den Anteil des Gewerbeertrags, der auf die Grundstücksüberlassung entfällt, vom Gesamtertrag abziehen. Dies soll den Nachteil durch die Gewerbesteuerpflicht im Vergleich zu einer Vermögensverwaltung reduzieren. Entscheidend ist, dass der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Im Streitfall war bereits mit dem Grundstückserwerb der Verkauf einer Teilfläche vereinbart. Nach Ansicht des Finanzamts war dies schädlich für die erweiterte Kürzung. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob das wirklich zutrifft.

Kennen Sie den Begriff der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung? Hierbei dürfen Grundstücks- und Wohnungsunternehmen auf Antrag den Anteil des Gewerbeertrags, der auf die Grundstücksüberlassung entfällt, vom Gesamtertrag abziehen. Dies soll den Nachteil durch die Gewerbesteuerpflicht im Vergleich zu einer Vermögensverwaltung reduzieren. Entscheidend ist, dass der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Im Streitfall war bereits mit dem Grundstückserwerb der Verkauf einer Teilfläche vereinbart. Nach Ansicht des Finanzamts war dies schädlich für die erweiterte Kürzung. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob das wirklich zutrifft.

Die Klägerin ist eine GmbH. Im Jahr 2016 erwarb sie ein Gesamtareal, um dieses baureif zu machen und zu erschließen. Des Weiteren war bereits die Veräußerung einer Teilfläche vereinbart. Auf dem Rest des Areals wollte die GmbH Gewerbeimmobilien bauen und diese vermieten. Die GmbH und die Stadt schlossen einen städtebaulichen Vertrag mit der Verpflichtung zu Abbrucharbeiten auf dem Areal, zur Herstellung einer Erschließungsstraße sowie - damit zusammenhängend - zur Planung, Koordinierung und Durchführung der Arbeiten zur Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen. Die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung lehnte das Finanzamt ab, da durch die Vereinbarung des Verkaufs der Teilfläche ein schädlicher Grundstückshandel vorgelegen habe.

Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Veräußerung der Teilfläche und die zur Vorbereitung der Veräußerung durchgeführten Arbeiten zur Baureifmachung und Erschließung gingen über die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Entgegen der Ansicht der Klägerin liege kein zwingend notwendiges (und zulässiges) Nebengeschäft vor, nur weil dies von der Stadt so gefordert worden sei. Denn die sich aus dem städtebaulichen Vertrag ergebende Verpflichtung zum Verkauf spreche nicht gegen die Veräußerungsabsicht.

Die umfangreichen Tätigkeiten der Klägerin hätten zu einer völlig anderen Marktgängigkeit des Objekts geführt. Schon aufgrund der umfangreichen Maßnahmen stelle der Verkauf der Teilfläche keine unschädliche Nebentätigkeit dar, was für die Annahme einer bloßen Grundstücksverwaltung aber zwingend notwendig wäre.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Mitarbeiteraktien: Neuer Steuerfreibetrag liegt bei 2.000 EUR pro Jahr

Viele börsennotierte Arbeitgeber beteiligen ihre Beschäftigten über Mitarbeiteraktien am eigenen Unternehmen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Arbeitnehmer denken und handeln "unternehmerischer" und identifizieren sich stärker mit ihrem Arbeitgeber. Je erfolgreicher das Unternehmen, desto größer fällt zudem ihr Profit aus, was wiederum geeignet ist, die Motivation zu steigern.

Viele börsennotierte Arbeitgeber beteiligen ihre Beschäftigten über Mitarbeiteraktien am eigenen Unternehmen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Arbeitnehmer denken und handeln "unternehmerischer" und identifizieren sich stärker mit ihrem Arbeitgeber. Je erfolgreicher das Unternehmen, desto größer fällt zudem ihr Profit aus, was wiederum geeignet ist, die Motivation zu steigern.

Um die Aktienkultur unter den Beschäftigten in Deutschland zu fördern, hat der Gesetzgeber die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen nun verbessert: Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiteraktien zum 01.01.2024 von 1.440 EUR auf 2.000 EUR je Mitarbeiter und Jahr angehoben. Arbeitnehmer können also kostenlos oder verbilligt Aktien von ihrem Arbeitgeber beziehen und müssen den Vorteil erst (lohn-)versteuern, wenn er den Steuerfreibetrag übersteigt. Bezieht ein Arbeitnehmer beispielsweise Firmenaktien zum Preis von 50 EUR pro Stück, obwohl der Kurswert an der Börse bei 75 EUR liegt, entsteht bei ihm ein geldwerter Vorteil von 25 EUR pro Aktie. Durch den neuen Freibetrag wird in diesem Beispiel der Kauf von bis zu 80 Mitarbeiteraktien steuerfrei belassen.

Hinweis: Oftmals kann bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen eine begrenzte Anzahl an Aktien um bis zu 50 % verbilligt erworben werden, alternativ wird häufig eine bestimmte Anzahl an Gratisaktien ausgegeben, beispielsweise eine Gratisaktie für drei gekaufte Aktien. Mitunter wird beim Kauf auch ein fester Zuschuss pro Aktie oder ein prozentualer Zuschuss auf das eingesetzte Kapital des Mitarbeiters gezahlt.

Der Steuerfreibetrag darf nach wie vor nur auf Mitarbeiteraktien angewandt werden, wenn alle Arbeitnehmer das zugrunde liegende Beteiligungsprogramm nutzen konnten, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen gestanden haben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Eine Frage der Einheitlichkeit: Steuerliche Zusammenfassung von mehreren Gewerbebetrieben

Als Steuerpflichtiger können Sie jederzeit mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausüben. Abhängig davon, welchen Tätigkeiten Sie nachgehen, können diese für die Gewerbesteuer zusammengefasst werden. Ausschlaggebend ist hierbei, ob die Tätigkeiten sich ergänzen (z.B. Gastwirtschaft und Bäckerei) oder komplett verschieden sind (z.B. Maschinenfabrik und Spinnerei). Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder nicht.

Als Steuerpflichtiger können Sie jederzeit mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausüben. Abhängig davon, welchen Tätigkeiten Sie nachgehen, können diese für die Gewerbesteuer zusammengefasst werden. Ausschlaggebend ist hierbei, ob die Tätigkeiten sich ergänzen (z.B. Gastwirtschaft und Bäckerei) oder komplett verschieden sind (z.B. Maschinenfabrik und Spinnerei). Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder nicht.

Der Kläger führt seit September 2013 den Betrieb X, in dem er die Planung, Projektierung und Bauleitung von Gewächshäusern übernimmt. Im November 2013 meldete er zudem den Betrieb Y an. Dessen Unternehmensgegenstand ist unter anderem die Züchtung seltener Pflanzen. Der Kläger ermittelte den Gewinn beider Betriebe in einem einheitlichen Jahresabschluss. Nach Ansicht des Finanzamts lag jedoch kein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Es handele sich hier um zwei ungleichartige, sich nicht ergänzende Tätigkeiten.

Die Klage vor dem FG wurde weitgehend abgewiesen. Die Planung und Bauleitung von Gewächshäusern sei eine gewerbliche, die Pflanzenzucht hingegen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Die beiden Unternehmen seien wirtschaftlich nicht miteinander verbunden, so dass auch kein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege. Die Pflanzenzucht sei insbesondere keine Hilfstätigkeit zum Bau von Gewächshäusern. Sie liefere keine Vorprodukte oder notwendigen Ergänzungen. Auch sei nicht festzustellen, dass die Pflanzenzucht notwendiges Know-how für den Gewächshausbau abwerfe. Daher seien die Gewinne beider Unternehmen getrennt voneinander zu ermitteln. Allerdings sei der einheitlich ermittelte Gewinn anders als vom Finanzamt vorgenommen aufzuteilen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Aktuelle Lohnerhöhungen: Mit welchem Steuerabzug müssen Arbeitnehmer rechnen?

In vielen Branchen konnten die Gewerkschaften in letzter Zeit starke Lohnabschlüsse erreichen. Laut Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München erwarten Unternehmen in Deutschland in diesem Jahr zudem eine Lohnsteigerung von 4,7 %.

In vielen Branchen konnten die Gewerkschaften in letzter Zeit starke Lohnabschlüsse erreichen. Laut Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München erwarten Unternehmen in Deutschland in diesem Jahr zudem eine Lohnsteigerung von 4,7 %.

Für Arbeitnehmer stellt sich wie immer die Frage, wie viel Netto ihnen überhaupt von einer Lohnerhöhung übrigbleibt. Die Antwort: Maßgeblich ist hierfür der sogenannte Grenzsteuersatz, der individuell je nach Einkommenshöhe auf die Lohnerhöhung anfällt. Dieser Steuersatz gibt an, wie viel Einkommensteuer ein Arbeitnehmer auf einen zusätzlichen Euro seines Einkommens zahlen muss.

Im deutschen Steuersystem steigt der Grenzsteuersatz mit steigendem Einkommen (sog. Steuerprogression): Bei einem Single mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu 11.604 EUR pro Jahr liegt der Grenzsteuersatz bei 0 %, so dass auch auf Lohnerhöhungen in diesem Rahmen keine Einkommensteuer anfällt. Wer als Single zwischen 11.605 EUR und 66.760 EUR pro Jahr verdient, hat einen (wachsenden) Grenzsteuersatz zwischen 14 % und 42 %. Bei einem Einkommen zwischen 66.761 EUR und 277.825 EUR gilt ein Grenzsteuersatz von 42 %, so dass auf eine Lohnerhöhung von 100 EUR eine Einkommensteuer von 42 EUR anfällt. Für Spitzenverdiener ab 277.826 EUR klettert der Grenzsteuersatz final auf 45 %.

Hinweis: Wer seinen individuellen Grenzsteuersatz ermitteln will, kann unter www.bmf-steuerrechner.de (unter "Berechnungen und Informationen zur Einkommensteuer") auf ein Berechnungstool zurückgreifen.

Vom Grenzsteuersatz zu unterscheiden ist der persönliche Steuersatz (Durchschnittssteuersatz), der den Anteil der zu zahlenden Steuer am gesamten zu versteuernden Einkommen angibt. Wer seinen persönlichen Steuersatz selbst errechnen möchte, kann auf eine ganz einfache Formel zurückgreifen: gezahlte Einkommensteuer mal 100 und geteilt durch das zu versteuernde Einkommen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hatte 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 EUR und hat darauf eine Einkommensteuer von 4.700 EUR gezahlt. Der persönliche Steuersatz errechnet sich wie folgt: 4.700 × 100 ÷ 30.000 = 15,67 %.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Vorauszahlungen für Nutzungsüberlassung: Gestreckte Versteuerung nur bei bestimmbarer Zeitdauer

Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus bezogen werden, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz gestreckt versteuert werden. Das heißt, der Zahlungsempfänger kann das Entgelt entweder sofort im Jahr des Zuflusses voll versteuern oder aber gleichmäßig über den Vorauszahlungszeitraum verteilen, so dass die Steuerlast erst schrittweise und zeitversetzt entsteht. Diese Regelung gilt beispielsweise für Entgelte, die ein Grundstückseigentümer für Erbbaurechte, Miet- und Pachtverhältnisse, Nießbrauch oder die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zwecks naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen erhält.

Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus bezogen werden, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz gestreckt versteuert werden. Das heißt, der Zahlungsempfänger kann das Entgelt entweder sofort im Jahr des Zuflusses voll versteuern oder aber gleichmäßig über den Vorauszahlungszeitraum verteilen, so dass die Steuerlast erst schrittweise und zeitversetzt entsteht. Diese Regelung gilt beispielsweise für Entgelte, die ein Grundstückseigentümer für Erbbaurechte, Miet- und Pachtverhältnisse, Nießbrauch oder die Überlassung landwirtschaftlicher Flächen zwecks naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen erhält.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine gestreckte Versteuerung zwar nicht voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Vorauszahlung bereits die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung vereinbart ist. Nach Gerichtsmeinung ist aber zumindest erforderlich, dass die Dauer der Nutzungsüberlassung bestimmbar ist - beispielsweise im Wege einer Schätzung.

Geklagt hatte ein Landeigentümer, der einer GmbH landwirtschaftliche Flächen zur Verfügung gestellt hatte, damit diese sogenannte Ökopunkte generieren konnte. Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden. Vor dem BFH begehrte der Eigentümer, die im Voraus bezogenen Vermietungsentgelte verteilt über einen Zeitraum von 20 Jahren versteuern zu dürfen. Das Finanzamt hingegen wollte die bezogenen Gelder direkt bei Erhalt (Zuflussprinzip) besteuern.

Der BFH lehnte die Verteilung der Zahlungen über eine Laufzeit von 20 Jahren mangels eines bestimmbaren Vorauszahlungszeitraums ab. Sollen Einnahmen gleichmäßig über einen Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, ist es nach Gerichtsmeinung "denknotwendig", dass ein solcher Zeitraum - zumindest per Schätzung - bestimmt werden kann. Dies konnte vorliegend nicht erfolgen, denn es fehlten objektive Anhaltspunkte, anhand derer sich ein Ende der Nutzungsüberlassung feststellen ließ. Aus dem vertraglich geregelten Mindestnutzungszeitraum von 30 Jahren ließ sich das voraussichtliche Ende nicht ableiten. Dass eine Kündigung nach Ablauf von 30 Jahren möglich ist, bedeutet nicht, dass eine Kündigung auch erfolgen wird.
 
 

Hinweis: Wollen Vermieter die zeitlich gestreckte Versteuerung ihrer vorausgezahlten Mietentgelte erreichen, sollten sie bei entsprechenden Vertragsgestaltungen darauf achten, dass sich die Dauer der Nutzungsüberlassung aus den Vereinbarungen ableiten lässt. Der Urteilsfall zeigt, dass allein die Festlegung einer Mindestnutzungszeit hierfür nicht genügt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)

Krankenversicherung: Berücksichtigung von Zusatzversicherungen als Sonderausgaben?

Wenn Sie Beiträge zu einer Basiskranken- und -pflegeversicherung zahlen, können Sie diese in der Einkommensteuererklärung unbegrenzt geltend machen. Sofern Sie den gesetzlichen Höchstbetrag dadurch noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie auch noch weitere Versicherungen wie beispielsweise Haftpflichtversicherungen geltend machen. Wie aber ist es, wenn man eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, die Leistungen absichert, die normalerweise Privatpatienten vorbehalten sind? Ist auch dies eine Basisversicherung? Darüber musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) im Streitfall entscheiden.

Wenn Sie Beiträge zu einer Basiskranken- und -pflegeversicherung zahlen, können Sie diese in der Einkommensteuererklärung unbegrenzt geltend machen. Sofern Sie den gesetzlichen Höchstbetrag dadurch noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie auch noch weitere Versicherungen wie beispielsweise Haftpflichtversicherungen geltend machen. Wie aber ist es, wenn man eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, die Leistungen absichert, die normalerweise Privatpatienten vorbehalten sind? Ist auch dies eine Basisversicherung? Darüber musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) im Streitfall entscheiden.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Als Ergänzung schlossen die Kläger noch private Zusatzkrankenversicherungen (PKV) ab. Elektronische Daten zu den geleisteten Versicherungsbeiträgen zur PKV wurden nicht an das Finanzamt übermittelt. Die Kläger beantragten, die Beiträge zur PKV anteilig zu berücksichtigen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Beiträge zur GKV. Die Beiträge zur PKV blieben ohne Ansatz, da der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur GKV ausgeschöpft war.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die PKV-Beiträge, die den Versicherungsschutz der Kläger durch die GKV ergänzen, sind nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Nur die Beiträge zur Basiskrankenversicherung in der GKV sind in voller Höhe - ohne Höchstbetragsbegrenzung - als Sonderausgaben abzugsfähig. Wenn dieser Höchstbetrag wie im Streitfall jedoch bereits ausgeschöpft wurde, können keine weiteren Versicherungsbeiträge mehr abgezogen werden.

Der Kläger ist sowohl Pflichtmitglied in einer GKV als auch freiwillig privat krankenversichert. Er kann lediglich diejenigen Beiträge unbeschränkt abziehen, die er an die GKV entrichtet. Besondere Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise eine doppelte Absicherung in der Krankenversicherung bzw. eine Ergänzung der GKV notwendig gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Auch stellt die PKV keine Basisversicherung dar, sondern ist lediglich ein Ergänzungstarif zur GKV.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2024)